Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dabei gelten allerdings enge Grenzen. Wird der Handwerker etwa in bar bezahlt oder in einem eigenen Vermietungsobjekt beschäftigt, kann der 20%ige Steuerbonus nicht beansprucht werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist jetzt darauf hin, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerzahlerfreundlicher ausgestaltet worden ist:
• Leistungen außerhalb des Grundstücks: Der BFH hatte 2014 entschieden, dass Gebühren eines Wasser- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Versorgungssystem steuerlich auch anzuerkennen sind, soweit die Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt sind. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung anerkannt.
• Aufteilung im Schätzungswege: Da Materialkosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, verlangen die Finanzämter derzeit, dass die begünstigten Lohnkosten in den Handwerkerrechnungen separat ausgewiesen werden. Der NVL erklärt, dass die Rechtsprechung mittlerweile eine Kostenaufteilung im Schätzungswege anerkannt hat und sich Bürger in vergleichbaren Fällen darauf berufen können.
Dachgeschossausbau und Wintergartenbau: Bislang hatte die Finanzverwaltung den Steuerbonus nicht für Handwerkerkosten in Zusammenhang mit Ausbauten und Erweiterungen am Haus gewährt. Aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung hat sie aber mittlerweile eingelenkt und beispielsweise auch die Lohnkosten für den nachträglichen Bau eines Wintergartens oder einen Dachgeschossausbau anerkannt. Bei solch umfangreichen Baumaßnahmen ist es allerdings wichtig, die Bezahlung auf zwei Jahre zu verteilen, da dann zweimal eine Steuerersparnis von 1.200 € beansprucht werden kann und die Kosten nicht gekappt werden. |