Wer seine jahrzehntelang gesammelte Berufserfahrung im Ruhestand sinnvoll einsetzen will, gründet häufig ein kleines Gewerbe oder nimmt eine selbständige Tätigkeit auf.
Ein solcher Fall, in dem ein Ingenieur nach seiner Pensionierung eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aufgenommen hatte, lag kürzlich auch dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Für diese Arbeit nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer im Keller seines selbstgenutzten Bungalows. Der Kellerraum verfügte über zwei Fenster, war an die Zen¬tralheizung angeschlossen und mit Boden- und Wandbelägen ausgestattet. Seine absetzbaren Raumkosten ermittelte er, indem er die Fläche des genutzten Kellerraums (26,90 qm) in das Verhältnis zur Gesamtwohnfläche im Erdgeschoss (135,97 qm) plus der Fläche des genutzten Kellerraums setzte (insgesamt 162,87 qm); es ergab sich ein abziehbarer Raumkostenanteil von 16,51 % (26,90/162,87).
Der BFH folgte der steuergünstigen Berechnung des Pensionärs und entschied, dass die Fläche der übrigen Kellerräume bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt bleiben muss. Der abziehbare Kostenteil ist laut Gericht nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln, wenn der beruflich genutzte Kellerraum seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung nach dem Standard eines Wohnraums entspricht. Des Weiteren erklärte der BFH, dass das häusliche Arbeitszimmer im Keller auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, so dass ein unbeschränkter Abzug der Raumkosten eröffnet war. Dabei bezog das Gericht die Versorgungsbezüge des Pensionärs nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein.
Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für Erwerbstätige, die einen Kellerraum (mit Wohnraumstandard) als häusliches Arbeitszimmer nutzen, denn sie können einen höheren Anteil ihrer gesamten Hauskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. |