Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Besteuerung von Kapitaleinkünften - Werbungskostenabzugsverbot gilt auch bei Günstigerprüfung
26.05.2015
 

Seit 2009 dürfen Kapitalanleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) abziehen, sondern nur noch den Sparerpauschbetrag von 801 € (bei Zusammenveranlagung: 1.602 €). Steuerentlastend wirkt sich aber seitdem aus, dass Kapitaleinkünfte dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen. Liegt der persönliche Steuersatz unter diesem Prozentsatz, was bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 15.740 € (Einzelveranlagung) bzw. 31.480 € (Zusammenveranlagung) der Fall ist, kann der Anleger den Steuerzugriff auf seine Kapitalerträge noch weiter vermindern, indem er auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. In diesem Fall werden seine Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und mit seinem niedrigeren individuellen Steuertarif besteuert (sog. tarifliche Besteuerung).

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob das Verbot zum tatsächlichen Werbungskostenabzug auch gilt, wenn die Kapitalerträge infolge der Günstigerprüfung in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Im Urteilsfall hatte eine Frau für die Verwaltung ihres Vermögens rund 7.000 € an einen Treuhänder gezahlt, die sie als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen wollte. Da die Frau die Günstigerprüfung beantragt hatte und den 25%igen Abgeltungsteuersatz unterschritt, bezog das Finanzamt ihre Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein und besteuerte sie mit dem persönlichen Steuersatz. Dabei zog es aber statt der tatsächlichen Treuhänderkosten nur den Sparerpauschbetrag von 801 € ab. Der BFH entschied, dass die Berechnung des Finanzamts rechtens war. Nach Ansicht des Gerichts ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht nur im Fall der abgeltenden 25%igen Besteuerung von Kapitaleinnahmen ausgeschlossen, sondern auch bei erfolgreicher Günstigerprüfung, so dass im Urteilsfall nur der Sparerpauschbetrag zum Abzug kommen durfte.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG