Zahlt eine Kapitalgesellschaft Ausschüttungen an ihre Gesellschafter, stellt sich die Frage, ob diese Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft finanziert werden oder ob es sich um die Rückzahlung von Einlagen handelt, die der Gesellschafter in der Vergangenheit geleistet hat. Letzteres hat dabei den Vorteil, dass der Gesellschafter diese nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen besteuern muss.
Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz ist daher zu unterstellen, dass zunächst alle vorhandenen
- auch historischen - Gewinne ausgeschüttet werden. Erst danach werden Ausschüttungen durch geleistete Einlagen finanziert. Von dieser Reihenfolge gibt es nur eine Ausnahme: Wird das Nennkapital der Gesellschaft herabgesetzt und dieser Herabsetzungsbetrag ausgezahlt, gilt die Auszahlungssumme in voller Höhe und unabhängig von vorhandenen Gewinnen als aus Einlagen finanziert. Je mehr Zeit aber zwischen der offiziellen Nennkapitalherabsetzung und der Auszahlung an den Gesellschafter verstreicht, umso drängender stellt sich die Frage, ob sich die Auszahlung tatsächlich noch auf die Nennkapitalherabsetzung bezieht. Der Bundesfinanzhof stellt für diese Frage darauf ab, ob anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren Umstände ein Zusammenhang feststellbar ist.
Hinweis: Wenn Sie das Nennkapital einer GmbH herabsetzen wollen und diesen Betrag anschließend an die Gesellschafter auskehren möchten, sollten Sie dies in einem unmittelbaren Zusammenhang tun. |