Erwerbstätige, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, können unter anderem die Kosten ihrer Zweitwohnung mit maximal 1.000 € pro Monat, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate sowie Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (mit 0,30 € pro Entfernungskilometer) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in letzter Zeit drei steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zur doppelten Haushaltsführung veröffentlicht:
• Wegverlegung des Hausstands: Verlegt ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen in eine andere Stadt und nutzt seine bisherige Erstwohnung fortan als beruflich veranlasste Zweitwohnung, liegt laut BFH eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor. Fraglich war bislang, ab wann in diesen sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt. Der BFH hat entschieden, dass die Frist erst bei Umwidmung der Erst- in die Zweitwohnung beginnt und die Pauschalen somit auch in Wegverlegungsfällen ungekürzt für drei Monate abgezogen werden können.
Hinweis: Die Finanzämter vertraten bislang die Ansicht, dass die Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen schon beginnt, wenn der Erwerbstätige sich erstmalig am Beschäftigungsort niedergelassen hat. Danach ist die Frist bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung regelmäßig schon abgelaufen, so dass die Pauschalen verloren gingen.
• Belegenheit der Zweitwohnung: Nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer „am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ wohnt. Der BFH hat allerdings auch die steuerliche Zweitwohnung eines Professors anerkannt, die 83 km von seinem Arbeitsort entfernt lag. Maßgeblich war, dass die Wegstrecke zur Arbeit wegen einer günstigen Autobahnanbindung in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden konnte.
• Fehlende erste Tätigkeitsstätte: Der BFH entschied, dass ein Arbeitnehmer keine doppelte Haushaltsführung begründet, wenn er über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt, sondern an ständig wechselnden Einsatzstellen arbeitet. In dem Fall geht er einer Auswärtstätigkeit nach - mit der Konsequenz, dass der Abzug seiner Verpflegungsmehraufwendungen nicht auf die ersten drei Monate beschränkt ist. |