In einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ging es um ein Zeitarbeitsunternehmen, die „go fair“ Zeitarbeit OHG. Diese überließ Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an andere Unternehmen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit entlieh sie unter anderem Pflegekräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Angestellt waren die Kranken- und Altenpfleger bei der „go fair“.
Die Einrichtungen, bei denen die Pflegekräfte arbeiteten, waren von der Umsatzsteuer befreit. Die Arbeitnehmer der „go fair“ mussten den Anweisungen der Entleiher Folge leisten. Ihre Dienst- und Fachaufsicht wurde ebenfalls von den Entleihern übernommen. Das zuständige Finanzamt behandelte die Arbeitnehmerüberlassung trotzdem als umsatzsteuerpflichtige Leistung, die mit 19 % zu versteuern sei.
Der EuGH hat die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt. Die Arbeitnehmerüberlassung ist - anders als die Dienstleistung der Pflegeeinrichtung selbst - steuerpflichtig. Die Leistung der „go fair“ ist keine Pflegedienstleistung, sondern eine Personaldienstleistung. Daher kommt es nicht darauf an, dass die überlassenen Arbeitnehmer selbst Pflegedienste ausführen. Ebenso wenig ist es entscheidend, dass die entleihenden Pflegeheime steuerfreie Pflegeleistungen anbieten und daher keine Umsatzsteuer zahlen. |