Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie bei der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigen. Allerdings können per Flugzeug zurückgelegte Strecken hierüber nicht abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzliche Regelung und sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahre der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip und trage dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Aufwendungen für Familienheimflüge können Sie somit nur mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Diese Entscheidung ist nach Wiedereinführung der Regelungen zur Entfernungspauschale in der bis 2006 geltenden Fassung auch für die derzeitige Rechtslage von Bedeutung. |