Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz für das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt).
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer (zu versteuerndes Einkommen (zvE) 38.000 €) bezog 2014 Krankengeld von 4.000 €. Die steuerlichen Folgen stellen sich wie folgt dar:
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ohne Krankengeld
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mit Krankengeld
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ZvE
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38.000€
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38.000€
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Durchschnittssteuersatz
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21,65%
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23,03%
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ESt mit Soli
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8.679,48€
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9.230,19€
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Mehrwertsteuer
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550,71€
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Gegen diese Progressionswirkung ist kürzlich ein Arbeitnehmer vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, der in der GKV pflichtversichert war und 2009 Krankengeld in Höhe von 9.600 € bezogen hatte. Er erklärte, dass eine Ungleichbehandlung von gesetzlich versicherten Krankengeldempfängern gegenüber privat versicherten Krankentagegeldempfängern vorliege.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Er hielt an seiner früheren Rechtsprechung aus 2008 fest, wonach Krankengeld aus der GKV in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden darf, obwohl Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung (PKV) hiervon ausgenommen ist. Dies rechtfertigte der BFH damals damit, dass die beiden Versicherungssysteme unterschiedlich ausgestaltet sind.
An dieser grundsätzlichen Unterscheidung hat sich nach Ansicht des BFH auch für den Veranlagungszeitraum 2009 nichts geändert. Unerheblich war für das Gericht, dass ab 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht und ein Basistarif in der PKV gelten. Hierdurch kam es nur zu punktuellen Annäherungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, wodurch die grundsätzlichen Verschiedenheiten der Systeme jedoch nicht aufgehoben wurden. Somit ist weiterhin eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gerechtfertigt. |