Für Rechnungssteller lauern überall Gefahren. Müssen sie etwa die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, kann ihnen ein Fehler unterlaufen, den das folgende Beispiel verdeutlichen soll.
Beispiel: Arzt A verkauft im Januar 2015 einen Aufsatz an eine Fachzeitschrift für 238 €. In der Rechnung vom 02.02.2015 weist er 38 € Umsatzsteuer aus. Dies entspricht einem Steuersatz von 19 %.
Tatsächlich unterliegt seine schriftstellerische Tätigkeit aber einer Umsatzsteuer von 7 % (von der Kleinunternehmerregelung macht er keinen Gebrauch). Die Rechnung ist also fehlerhaft, da die Steuer zu hoch angegeben ist. Trotzdem schuldet A die komplette ausgewiesene Umsatzsteuer. Ein Teil derselben in Höhe von (7 % aus 238 €) 15,57 € entsteht bereits im Januar, weil die Leistung in diesem Monat erfolgt ist. Der Restbetrag entsteht dagegen erst mit der Ausstellung der Rechnung. Daher müsste A die übrigen 22,43 € eigentlich erst mit der Umsatzsteuer-Voranmel¬dung für den Februar versteuern.
Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass man den Mehrbetrag zusammen mit der für die Lieferung oder Leistung geschuldeten Steuer anmelden kann, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Hinweis: Der Arzt aus dem Beispiel schuldet 22,43 € zu viel Steuern. Diese Mehrbelastung kann er durch eine Korrektur der Rechnung beseitigen. Dazu muss er der Zeitschrift eine Rechnung mit dem richtigen Steuerbetrag von 7 % bzw. 15,57 € zukommen lassen und die alte stornieren. |