Ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium steuerlich abgezogen werden dürfen, wird gerade vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Bis zur Klärung dieser Frage ergehen sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig, so dass sie im Fall einer späteren begünstigenden Rechtsprechung zugunsten des Bürgers geändert werden können.
Auch wenn die verfassungsrechtliche Klärung dieser Frage momentan noch aussteht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zumindest einige verfahrensrechtliche Hürden aus dem Weg geräumt, die der Geltendmachung entsprechender Ausbildungsverluste entgegenstehen können. Erwirkt hat den Richterspruch eine Auszubildende, die den Aufwand für ihre Erstausbildung steuerlich geltend gemacht hatte, indem sie 2012 erstmalig Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 abgab. Da eine direkte Verrechnung der Kosten in diesen Jahren mangels vorhandenen Einkünften nicht möglich war, beantragte sie die Feststellung entsprechender Verlustvorträge.
Hinweis: Die gesonderte Feststellung entsprechender Verlustvorträge ist Voraussetzung, um die Verluste später steuerlich nutzen zu können.
Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich darauf, dass für die Einkommensteuerveranlagung die (vierjährige) Festsetzungsfrist abgelaufen war und deshalb keine Einkommensteuerbescheide für die Altjahre 2005 bis 2007 mehr ergehen durften. Da diese eine Bindungswirkung für das Verlustfeststellungsverfahren entfalten, dürften auch keine Verlustfeststellungsbescheide mehr ergehen. Der BFH entschied, dass zwar für den Bereich der Einkommensteuerfestsetzung tatsächlich eine Verjährung eingetreten war, diese aber nicht auf die Verlustfeststellungen ausstrahlte. Denn die vom Finanzamt angenommene Bindungswirkung besteht nach Gerichtsmeinung nicht, wenn - wie im Urteilsfall - gar keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt worden sind. Die Verlustfeststellung durfte also nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
|