Steuerzahler mit einer Behinderung können in ihrer Einkommensteuererklärung zwischen dem Abzug ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen und der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags wählen, der sich je nach Grad der Behinderung auf 310 € bis 3.700 € beläuft. Wählen sie den Pauschbetrag, können sie bestimmte Krankheitskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehen, da diese nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Dies gilt für folgende Aufwendungen, wenn sie dem Finanzamt nachgewiesen werden:
• Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, zum Zahnersatz, zu Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen und Schuhen sowie Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 € je Kilometer
• Kosten für Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch eine Begleitperson, wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, Hilfsmittel wie Betten, Dusch- und Badewannen
• Besuchsfahrten ins Krankenhaus
• Ausgaben für den Einbau eines Treppenlifts, eines behindertengerechten Badezimmers, Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Türschwellen, Einbau einer Rollstuhlrampe
• Ausgaben für den behindertengerechten Umbau eines Pkw |