Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zum Thema Nebenleistungen zu einer umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung geäußert. Klägerin im zugrundeliegenden Verfahren war eine Wohnungsagentur, die verschiedene Immobilien zu Wohnzwecken vermietete. Daneben versorgte sie die Mieter mit Elektrizität, Wärme und Wasser. Sie war selbst kein Versorgungsunternehmen, sondern kaufte die Versorgungsleistungen ein und berechnete die Kosten als Nebenkosten zur Miete weiter.
An sich ist die Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser eine steuerpflichtige Leistung. Im Urteilsfall stellte sich aber die Frage, ob es sich bei den Versorgungsleistungen bzw. Nebenkosten um Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung handelt und ob sie damit ebenfalls umsatzsteuerfrei sind. Als Nebenleistungen würden sie nämlich das „Schicksal der Hauptleistung teilen“. Lägen getrennte Leistungen vor, wären die Versorgungsleistungen dagegen zu besteuern. Die Frage, ob eine Hauptleistung in Verbindung mit einer Nebenleistung vorliegt, ist im Einzelfall nur schwer zu beantworten. Der EuGH geht dann von getrennten Leistungen aus, wenn der Mieter den Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der Versorgungsleistungen selbst wählen kann. Außerdem spricht es für getrennte Leistungen, wenn der Mieter seinen Verbrauch von Wasser, Elektrizität oder Wärme durch das Anbringen von individuellen Zählern kontrollieren kann und wenn abhängig von diesem Verbrauch abgerechnet wird.
Hinweis: Diese Entscheidung widerspricht der Ansicht der deutschen Finanzverwaltung. Letztere sieht unter anderem die Lieferung von Wärme, Wasser und Elektrizität durch den Vermieter bei der Grundstücksvermietung in der Regel als Nebenleistung an. Einstweilen können Sie sich daher noch auf die günstigere Rechtsauffassung in Deutschland berufen.
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