Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Krankenhausapotheke - Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Medikamentenabgabe
08.07.2015
 

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist darauf hin, dass Krankenhausapotheken von steuerbefreiten Krankenhäusern nicht mehr als Zweck-, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden, soweit sie auch andere Krankenhäuser beliefern. Denn dadurch treten sie in Wettbewerb mit gewerblichen Apotheken. Ferner begründen auch die folgenden Tätigkeiten, die Krankenhausapotheken zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

• Medikamentenabgabe gegen gesondertes Entgelt an ehemalige ambulante und stationäre Patienten (zur Überbrückung)

•Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, Polikliniken, Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren, ermächtigte Krankenhausärzte (soweit kein Innenumsatz des Trägers der Krankenhausapotheke vorliegt) und öffentliche Apotheken

• Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Beschäftigte des Krankenhauses

Die vorgenannten Einzeltätigkeiten können nicht dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet werden. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb sind nicht erfüllt, wenn sich die Apotheke in eine (vermeidbare) Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken begibt.

Dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ können Einnahmen und Ausgaben dann zugeordnet werden, wenn sie mit der Medikamentenabgabe an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zusammenhängen, sofern sich die an diese Patienten erbrachten Leistungen aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die abgegebenen Medikamente unmittelbar im Krankenhaus verabreicht werden sollen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG