Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist darauf hin, dass Krankenhausapotheken von steuerbefreiten Krankenhäusern nicht mehr als Zweck-, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden, soweit sie auch andere Krankenhäuser beliefern. Denn dadurch treten sie in Wettbewerb mit gewerblichen Apotheken. Ferner begründen auch die folgenden Tätigkeiten, die Krankenhausapotheken zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
• Medikamentenabgabe gegen gesondertes Entgelt an ehemalige ambulante und stationäre Patienten (zur Überbrückung)
•Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, Polikliniken, Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren, ermächtigte Krankenhausärzte (soweit kein Innenumsatz des Trägers der Krankenhausapotheke vorliegt) und öffentliche Apotheken
• Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Beschäftigte des Krankenhauses
Die vorgenannten Einzeltätigkeiten können nicht dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet werden. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb sind nicht erfüllt, wenn sich die Apotheke in eine (vermeidbare) Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken begibt.
Dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ können Einnahmen und Ausgaben dann zugeordnet werden, wenn sie mit der Medikamentenabgabe an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zusammenhängen, sofern sich die an diese Patienten erbrachten Leistungen aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die abgegebenen Medikamente unmittelbar im Krankenhaus verabreicht werden sollen. |