Eine Apotheke wollte ihrem Betriebsprüfer kürzlich seine Grenzen aufzeigen und enthielt ihm die Einzeldaten des Warenverkaufs vor. Dabei wäre die Bereitstellung nur mit einem Knopfdruck verbunden gewesen, denn die Apotheke nutzte ein speziell entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Die Tageseinnahmen hatte sie über sogenannte modulare PC-Registrierkassen erfasst, durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verpflichtete die Apotheke aber zur Preisgabe der Daten. Denn Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Das Kriterium der Zumutbarkeit sieht der BFH als erfüllt an, wenn ein Einzelhändler eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Barverkaufsinformationen aufzeichnet und dauerhaft speichert. In diesem Fall darf das Finanzamt die Kasseneinzeldaten einsehen. Die Apotheke musste dem Finanzamt die Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form überlassen.
Der BFH erklärte weiter, dass die Buchführung stets einen zuverlässigen Einblick in Ablauf und Inhalt aller Geschäfte geben muss. Dazu müssen verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können.
Hinweis: Entscheiden Sie sich für ein Kassensystem, das im laufenden Betrieb sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert speichert, können Sie sich später nicht darauf berufen, dass die Aufzeichnungspflichten unzumutbar sind. |