Wichtigen Mitarbeitern gewährt man neben dem Gehalt häufig weitere Vergünstigungen wie etwa die Möglichkeit, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Üblicherweise wählt man dann die 1-%-Methode zur Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteils. Doch auch diese Pauschalisierung kann Tücken aufweisen, wie der folgende Fall zeigt.
Ein Arbeitgeber hatte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung zweier kurzfristig angestellter Arbeitnehmer zu Anfang und Ende der Beschäftigung nur die anteiligen Monate herangezogen - und das bei Verwendung der pauschalen 1-%-Methode.
Damit war er nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) allerdings zu weit gegangen. Im Gesetz ist bei dieser Berechnungsmethode nämlich wörtlich vom Kalendermonat die Rede. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn der Firmenwagen an nur einem Tag vom Arbeitnehmer genutzt wurde, stets der volle Kalendermonat versteuert werden muss.
Hinweis: Wollen Sie von der Einfachheit der Berechnungsmethode profitieren, müssen Sie die starke Pauschalisierung in Kauf nehmen. Erachten Sie die steuerlichen Konsequenzen als zu gravierend, können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten geltend machen. Diese exakte Methode müssen Sie dann jedoch für das gesamte Kalenderjahr wählen.
Nach dem Urteil des FG hat das Finanzamt die Lohnsteuer also zu Recht per Haftungsbescheid nacherhoben |