Steuerzahler mit Behinderung können in der Einkommensteuererklärung zwischen dem Abzug ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastungen) und der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags wählen (je nach Grad der Behinderung 310 € bis 3.700 €). Wählen sie den Pauschbetrag, können sie bestimmte Krankheitskosten dennoch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehen, da diese nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Dies gilt für folgende Aufwendungen, wenn sie dem Finanzamt hinreichend nachgewiesen werden:
• Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, zum Zahnersatz, zu Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen und Schuhen sowie Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 €/km
• Kosten für Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch eine Begleitperson, wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, Hilfsmittel wie Betten, Dusch- und Badewannen
• Besuchsfahrten ins Krankenhaus
• Ausgaben für den Einbau eines Treppenlifts, eines behindertengerechten Badezimmers, Verbreiterung von Türen, Beseitigung von Türschwellen, Einbau einer Rollstuhlrampe
• Ausgaben für den behindertengerechten Umbau eines Pkw
Hinweis: Privatfahrten von geh- und stehbehinderten Menschen mit dem eigenen Pkw können zusätzlich zum Pauschbetrag mit 0,30 €/km abgezogen werden. Ab einem Behinderungsgrad von 80 % (oder 70 % mit Merkzeichen G) gilt der Abzug für 3.000 km jährlich ohne Nachweis. Bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden oder hilflosen Menschen ist ein Abzug bis 15.000 km im Jahr möglich, allerdings muss dann die Jahresfahrleistung des Pkw nachgewiesen werden. |