Die Frage, ob die Ausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium steuerlich abgezogen werden dürfen, wird momentan vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft. Bis zur Klärung dieser Frage ergehen sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig.
Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon jetzt einige verfahrensrechtliche Hürden aus dem Weg geräumt, die der Geltendmachung entsprechender Ausbildungsverluste entgegenstehen können. Erwirkt hat den Richterspruch eine Frau, die den Aufwand für ihre Erstausbildung steuerlich geltend gemacht hatte, indem sie 2012 erstmalig Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 abgab. Da eine direkte Verrechnung der Kosten in diesen Jahren mangels Einkünften nicht möglich war, beantragte sie die Feststellung entsprechender Verlustvorträge. (Die gesonderte Feststellung von Verlustvorträgen ist Voraussetzung, um Verluste später steuerlich nutzen zu können.)
Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich darauf, dass für die Einkommensteuerveranlagung die (vierjährige) Festsetzungsfrist abgelaufen war und deshalb keine Einkommensteuerbescheide für die Altjahre 2005 bis 2007 mehr ergehen durften. Aufgrund einer Bindungswirkung dürften auch keine Verlustfeststellungsbescheide mehr ergehen.
Der BFH entschied, dass für die Einkommensteuerfestsetzung zwar tatsächlich eine Verjährung eingetreten war, diese aber nicht auf die Verlustfeststellungen ausstrahlte. Denn eine Bindungswirkung besteht nicht, wenn - wie im Urteilsfall - gar keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt worden sind.
Hinweis: Die Finanzverwaltung darf Einsprüche zum Abzug von Ausbildungskosten also nicht mit Verweis auf die Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzungen verwerfen, wenn Letztere gar nicht erfolgt sind. Stattdessen müssen die Ämter die Einsprüche weiter ruhend stellen bzw. ihnen durch die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks abhelfen. Einspruchsführer halten sich damit die Möglichkeit offen, später von einer günstigen BVerfG-Entscheidung zu profitieren. |