Wenn bei der Auflösung einer Personengesellschaft jeder Gesellschafter einen Teil des Gesellschaftsvermögens übernimmt und damit ein Einzelunternehmen fortführt, spricht man mitunter von einer sogenannten Realteilung. Das Vermögen der Gesellschaft geht damit steuerneutral (zu Buchwerten) in das Vermögen der Gesellschafter über. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern im Betriebsvermögen bleiben
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für eine Realteilung - und damit für die Steuerneutralität - allerdings erforderlich, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt. Dagegen wandte sich ein Gesellschafter, der aus einer Wirtschaftsprüfungs-GbR ausgeschieden war. Als Abfindung hatte er einen Teilbetrieb der GbR inklusive aller Aktiva, Passiva und des Kundenstamms übernommen. Da die übrigen fünf Gesellschafter die GbR fortführten, schloss das Finanzamt eine Realteilung aus und stellte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fest.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich jetzt aber klar gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Denn bei einer zweigliedrigen Gesellschaft führt das Ausscheiden eines Gesellschafters, der einen Teilbetrieb fortführt, zwangsläufig dazu, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit in der bisherigen Form einstellt. Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft ist das aber nicht der Fall. Für das FG ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von zwei- und mehrgliedrigen Gesellschaften nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr, dass das unternehmerische Engagement fortgeführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Im Ergebnis ging das FG also von einer steuerneutralen Realteilung aus.
Hinweis: Bei Gesellschafterveränderungen in bestehenden Personengesellschaften können sehr leicht Veräußerungsgewinne anfallen, die versteuert werden müssen. Verändern Sie bitte nicht leichtfertig die Gesellschafterstruktur, sondern lassen Sie sich hierzu vorher von uns beraten. |