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Mandanteninformationen

Richtgrößen - Ärzte dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen bilden
04.08.2015
 

Wenn Sie als Arzt die Verschreibungsrichtgrößen für Arznei-, Verband- und Heilmittel in gewissem Umfang überschreiten, müssen Sie mit Honorarrückforderungen der Krankenkassen rechnen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann Ihnen dann zumindest aus steuerlicher Sicht etwas Linderung verschaffen. Das Gericht hat entschieden, dass betroffene Ärzte gewinnmindernde Rückstellungen für diese Erstattungsforderungen bilden können.

Geklagt hatten zwei Ärzte, die die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal bei Weitem überschritten hatten. Daher hatten sie im Jahresabschluss ihrer Gemeinschaftspraxis Rückstellungen in Höhe von 120.000 € bzw. 135.000 € für ungewisse Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung gebildet. Das Finanzamt löste die Rückstellungen gewinnerhöhend auf, weil ungewisse Verbindlichkeiten nicht ausreichend nachgewiesen seien.

Der BFH hat die Rückstellungen jedoch dem Grunde nach anerkannt. Eine Rückforderung der Krankenkasse ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Arzt das Richtgrößenvolumen für Verschreibungen um mehr als 25 % überschreitet. Diese Überschreitung wirkt nach Ansicht der Richter wie ein Anscheinsbeweis für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Infolgedessen ist eine Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich genug. Die Pflicht zur Honorarrückzahlung war im Urteilsfall auch hinreichend konkretisiert: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung waren erfüllt und der Forderungsinhaber wusste schon von der Überschreitung des Richtgrößenvolumens.

Über die Höhe der anzuerkennenden Rückstellungen muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang entscheiden.

Hinweis: Dem Urteil kommt erhebliche Breitenwirkung zu. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung mit den Rechtsprechungsgrundsätzen umgehen wird. Bis dahin kann es sinnvoll sein, Einspruch gegen die Aberkennung entsprechender Rückstellungen einzulegen und auf die begünstigende BFH-Entschei¬dung hinzuweisen.

 

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