Ein Rechtsstreit vor Gericht kann mitunter eine vollkommen unerwartete Wendung nehmen. Das zeigt ein Fall, in dem ein Kind an ADHS erkrankt war. Seine Eltern hatten die Kosten für dessen psychotherapeutische Behandlung und auswärtige Unterbringung in einer Einrichtung für verhaltensauffällige Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Mit ihrem Finanzamt stritten sie darüber, in welcher Höhe ein Kostenabzug zu gewähren ist und ob eine „Haushaltsersparnis“ von den Kosten abzuziehen ist.
Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass über die Höhe der Kosten und den Abzug einer Haushaltsersparnis gar nicht zu entscheiden war. Die Kosten waren mangels hinreichenden Nachweises schon dem Grunde nach nicht abziehbar. Kosten psychotherapeutischer Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes können zwar außergewöhnliche Belastungen darstellen. Voraussetzung ist aber, dass ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird. Die ADHS-Erkrankung des Kindes war als Behinderung zu werten. Daher hätten die Eltern diese besonderen Nachweisvoraussetzungen erfüllen müssen. Sie hatten aber keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Deshalb war ein Kostenabzug nicht möglich. |