In letzter Zeit hat sich die Finanzverwaltung verstärkt mit der Umsatzsteuerbefreiung bei Heilberufen beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass Behandlungen, die weder einem therapeutischen noch einem prophylaktischen Zweck dienen, nicht steuerfrei sind. Auf diese Behandlungen fällt Umsatzsteuer an wie bei jedem anderen Unternehmer. So sind zum Beispiel plastische Chirurgen ins Visier der Finanzämter geraten: Wenn ihre Operationen lediglich ästhetischen Zwecken dienten, mussten sie dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die professionelle Zahnreinigung von der Umsatzsteuer befreit ist. Anlass war eine Sitzung der Länderfinanzministerien und des Bundesfinanzministeriums. Hier wurde klargestellt, dass die professionelle Zahnreinigung eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung ist, weil sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehört. Dagegen sind die Dentalkosmetik und das sogenannte Bleaching nicht steuerfrei, weil diese Maßnahmen im Regelfall aus ästhetischen Gründen erfolgen, so dass keine Heilbehandlung vorliegt.
Hinweis: Sofern die professionelle Zahnreinigung nicht von einem Arzt, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs ausgeführt wird, ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung bzw. Indikation erforderlich. |