Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt sind umsatzsteuerfrei, soweit ihnen Heilbehandlungen mit einem therapeutischen Zweck zugrunde liegen. Umsätze aus Behandlungen, die ausschließlich kosmetischen Zwecken dienen, fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Reichweite der Steuerbefreiung in einem Fall untersucht, in dem ein Zahnarzt die Zähne von Patienten aufgehellt hatte („Bleaching“). Diese an sich kosmetischen Maßnahmen hatte er durchgeführt, weil es bei den Patienten durch vorherige Heilbehandlungen (z.B. Wurzelkanalbehandlungen) zu Zahnverdunkelungen gekommen war. Das Finanzamt erfasste die Zahnaufhellungsleistungen als umsatzsteuerpflichtige Umsätze, wurde vom BFH jedoch eines Besseren belehrt.
Die Richter haben entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit bzw. Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die infolge solcher Behandlungen erforderlich werden - sei es auch nur aus ästhetischen Gründen. Die Zahnbehandlungen, die eine Verdunkelung der behandelten Zähne zur Folge hatten, waren unstreitig medizinisch indizierte Heilbehandlungen. Die anschließenden Zahnaufhellungen waren zwar ästhetischer Natur, allerdings medizinisch erforderlich, da sie der Behandlung der infolge der Vorschädigung eingetretenen Verdunkelung dienten.
Hinweis: Der BFH setzt für die Umsatzsteuerbefreiung kosmetischer Leistungen einen sachlichen Zusammenhang mit einer vorangegangenen (steuerfreien) Heilbehandlung vor-aus. Das Urteil ist also kein Freibrief, um künftig sämtliche Eingriffe ästhetischer Natur umsatzsteuerfrei erbringen zu können. |