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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Lohnsteuer - Freibeträge können künftig für zwei Jahre eingetragen werden
04.08.2015
 

Trägt ein Arbeitnehmer hohe steuerlich abziehbare Aufwendungen, kann er sich diese Beträge vom Finanzamt als Freibeträge in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen. Die Steuerabzugsbeträge fallen mit einem eingetragenen Freibetrag geringer aus, so dass der Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn erhält. Die steuermindernde Wirkung der Ausgaben wird also vorgezogen und tritt nicht erst bei der späteren Einkommensteuerveranlagung ein.

Als Freibetrag eintragungsfähig sind unter anderem Werbungskosten über 1.000 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Bisher waren die Freibeträge nur für ein Kalenderjahr gültig, so dass der Arbeitnehmer deren Eintragung alljährlich neu beantragen musste. Nun ist eine Vereinfachung in Sicht: Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass Arbeitnehmer erstmalig für das Kalenderjahr 2016 eine bis zu zweijährige Gültigkeit ihrer Freibeträge festlegen können. Das Ermäßigungsverfahren für 2016 beginnt ab dem 01.10.2015.

 

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