Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit einem Freiberufler befasst, der für das Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus nicht nur die Abschreibungskosten geltend gemacht hatte. Er wollte auch die Erhaltungsaufwendungen von etwa 40.000 €, die bei einer umfassenden Sanierung des Badezimmers angefallen waren, anteilig als Betriebsausgaben von seinen Einkünften abziehen. Da es sich bei dem Bad unstreitig nicht um das Arbeitszimmer handelte, versagte ihm das Finanzamt den Kostenabzug.
Das FG war jedoch anderer Meinung: Die fraglichen Aufwendungen betrafen nicht nur den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich, sondern die gesamte Substanz des Wohnhauses. Dessen Wert hat sich durch die Maßnahme erhöht. Daher mussten die Kosten der Badsanierung anteilig als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt werden.
Hinweis: Wenn Sie Teile Ihres Eigenheims auch beruflich - etwa als Arbeitszimmer oder Behandlungsraum - nutzen, sollten Sie von substanzverändernden Baumaßnahmen unbedingt auch uns berichten. |