Zuwendungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in EU-/EWR-Mitgliedstaaten dürfen deutsche Spender als Sonderausgaben abziehen. Das geht aber nur, wenn die jeweilige Organisation nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abzugsvoraussetzungen für EU-/EWR-Auslandsspenden präzisiert. Im Streitfall hatte ein Deutscher einer Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf den Balearen 15.000 € gespendet. Zum Nachweis hatte er unter anderem eine auf Spanisch verfasste Spendenbescheinigung, Belege über die Eintragung der Stiftung in das ausländische Stiftungsregister sowie Satzung, Körperschaftsteuererklärung und Bilanz der Stiftung eingereicht.
Der BFH hat den Spendenabzug abgelehnt: Der Sonderausgabenabzug einer EU-/EWR-Auslands¬spende setzt voraus, dass der Spender Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ermöglichen. Das Finanzamt darf vom Spender daher einen bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht des Zuwendungsempfängers einfordern.
Hinweis: Die Zuwendungsbescheinigung einer ausländischen Stiftung muss laut BFH zumindest eine Bestätigung über den Spendenerhalt sowie eine Erklärung über die Verfolgung eines satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks und die satzungsgemäße Mittelverwendung enthalten. |