Eltern können die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses zu zwei Dritteln, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen. Der Abzug ist möglich, wenn die Eltern über die Kosten eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Zahlungen an eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson (Minijobber) zwingend unbar geleistet werden müssen. Im Urteilsfall hatten Eltern ihre Betreuungskraft nachträglich legalisiert, indem sie sie für die vergangenen zwei Jahre bei der Minijobzentrale angemeldet hatten (Haushaltsscheckverfahren). Die Zahlungen an die Betreuungskraft waren bis dato allerdings stets in bar geflossen. Das Finanzamt verweigerte aufgrund der erfolgten Barzahlung die steuerliche Anerkennung der Kosten.
Der BFH verwehrte den Eltern den Kostenabzug. Auch geringfügig Beschäftigte müssen unbar entlohnt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Dienstleistungen konnte der BFH dem Gesetz nicht entnehmen. Die Richter halten es für gerechtfertigt, dass die Zahlung nicht durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden kann, weil die gesetzlichen Regelungen Schwarzarbeit vorbeugen sollen. |