Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von derzeit 1.908 € pro Jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen; er erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 €. Voraussetzung ist, dass zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehört. Von dieser Haushaltszugehörigkeit ist nach dem Gesetz bereits auszugehen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils gemeldet ist. Diese Vermutung kann das Finanzamt nicht aufgrund besseren Wissens über die tatsächlichen Wohnverhältnisse widerlegen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Im Streitfall war eine Tochter zwar noch in der Wohnung ihres alleinstehenden Vaters gemeldet, sie bewohnte tatsächlich aber eine eigene. Auch das Finanzamt wusste über diese Wohnverhältnisse Bescheid und erkannte dem Vater daher den Entlastungsbetrag (mangels Haushaltszugehörigkeit des Kindes) ab.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass die melderechtliche Erfassung des Kindes eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ist und das Finanzamt diesen Punkt daher nicht in Frage stellen darf. Das erstaunliche Ergebnis dieses Urteils ist also, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben, wenn ihr Kind unter Verstoß gegen das Meldegesetz in ihrer Wohnung gemeldet bleibt, obwohl es tatsächlich in einer eigenen lebt. |