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Mandanteninformationen

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - Neue Größenkriterien ab 2016
02.09.2015
 

Kurz vor dem Fristablauf hat der Bundesrat am 10.07.2015 zur Umsetzung der europäischen Bilanzrichtlinie das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge¬setz beschlossen. Für bilanzierende Unternehmen gelten damit neue Größenkriterien. Diese sind grundsätzlich erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Davon abweichend können die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 beginnen. In Konzernverbünden darf das jedoch nur einheitlich geschehen. Die neuen Größenkriterien:

  Bilanzsumme in Mio. € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer
 
alt
neu
alt
neu
alt = neu
klein
4,84
6
9,68
12
max. 50
mittel
19,25
20
38,50
40
max. 250

Neben den typischen Größenerleichterungen für Unternehmen, die dadurch eine Kategorie weiter nach unten rutschen, sind folgende Regelungen von Bedeutung:

• Der Begriff der Umsatzerlöse wird ausgeweitet. Bisher waren nur Umsätze aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszuweisen, jetzt ist die Gewöhnlichkeit nicht mehr relevant. Ausschlaggebend für die Klassifizierung der Unternehmensgröße sind die Umsatzerlöse. Anlagenveräußerungen zählen weiterhin nicht zu den Umsatzerlösen.

• Die Befreiungsvorschriften über die Erstellung eines Jahresabschlusses für Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen sind verändert worden. Unter anderem wurde für Tochterunternehmen klargestellt, dass sich die erforderliche Einstandsverpflichtung (Erklärung des Mutterunternehmens über das Einstehen für die Verpflichtungen der Tochter) auf alle am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen bezieht.

• Künftig muss ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert über zehn Jahre abgeschrieben werden, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Für die Steuerbilanz ist eine abweichende Abschreibung über 15 Jahre zu beachten. Das führt weiterhin zu unterschiedlichen Bilanzen, Gewinnen und dem Ausweis latenter Steuern, also verborgener Steuerlasten oder -vorteile.

• Investment- und Beteiligungsgesellschaften können keine Kleinstkapitalgesellschaften sein. Größenabhängige Erleichterungen können diese Gesellschaften also nicht vollumfänglich in Anspruch nehmen.

• Für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge (phasengleiche Gewinnvereinnahmung) soll eine Ausschüttungssperre gelten. Diese Ansicht dürfte nach Expertenmeinung aber weitgehend ins Leere laufen. Für Konzerne ist die Regelung ohne Bedeutung, da die Tochtergesellschaften mit einem entsprechend höheren Wert bilanziert werden müssen.

Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Sie betreffende Neuerungen werden wir individuell bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses berücksichtigen.

 

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