Wenn ein Unternehmen in finanzielle Nöte gerät, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Maßnahme würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell untergraben: Durch den Schuldenerlass entsteht beim Unternehmen ein grundsätzlich steuerpflichtiger Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens). Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums in bestimmten Fällen (aus sachlichen Billigkeitsgründen) unbesteuert bleiben.
Innerhalb des Bundesfinanzhofs (BFH) ist man sich nicht einig, ob diese begünstigende Verwaltungsregelung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Dieser rechtsstaatliche Grundsatz besagt, dass die Verwaltungsbehörden für ihr Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und keine Maßnahmen treffen dürfen, die dem Gesetz widersprechen. Daher muss jetzt der Große Senat des BFH entscheiden, der die Aufgabe hat, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren. |