Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2014 entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Erteilung der Honorarschlussrechnung erfolgt. Gewinne sind stattdessen bereits zu dem Zeitpunkt zu realisieren, zu dem ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung von 1996 entsteht. Einen solchen Anspruch hat der Berufsträger schon, wenn er die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung vorgelegt hat. Unbedeutend für die Gewinnrealisierung ist nach Ansicht des BFH dagegen, ob und wann die Planungsleistung abgenommen worden ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat geregelt, dass betroffene Berufsträger die Grundsätze der neuen Rechtsprechung erst für nach dem 23.12.2014 beginnende Wirtschaftsjahre anwenden müssen - somit regelmäßig erst ab 2015.
Zudem dürfen die aus der BFH-Rechtsprechung resultierenden Gewinnerhöhungen über zwei oder drei Jahre verteilt werden (regelmäßig über 2015 und 2016 oder über 2015, 2016 und 2017).
Hinweis: Das BMF überträgt die neuen Rechtsprechungsgrundsätze zur vorzeitigen Gewinnrealisierung zudem auch auf bestimmte andere Abschlagszahlungen. Da die Sachlage sehr komplex ist, sollten Unternehmer der Baubranche zu dieser Thematik unbedingt auf steuerfachkundigen Rat setzen. |