Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Überversorgung - Ist die für Pensionszusagen aufgestellte 75-%-Regel ungültig?
02.09.2015
 

Übersteigt die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge (Gehalt, Tantiemen etc.), liegt eine Überversorgung vor. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof (BFH) schon in mehreren Urteilen gekommen. Folge einer solchen Überversorgung ist, dass die Aufwendungen für die Versorgungsanwartschaft (Pension) nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

Nach Meinung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist das jedoch nicht richtig, denn diese Sichtweise orientiere sich an unzutreffenden Prämissen. Diese Berechnungsweise führe zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, weil unklare Parameter genutzt würden. So seien Pensionszusagen bei GmbH-Gesellschaftern, die in Altersteilzeitmodellen arbeiteten, grundsätzlich höher als 75 % der letzten Aktivbezüge.

Hinweis: Der BFH wird in Kürze Gelegenheit haben, seine „75-%-Grenze“ noch einmal zu überdenken, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG