Übersteigt die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge (Gehalt, Tantiemen etc.), liegt eine Überversorgung vor. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof (BFH) schon in mehreren Urteilen gekommen. Folge einer solchen Überversorgung ist, dass die Aufwendungen für die Versorgungsanwartschaft (Pension) nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
Nach Meinung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist das jedoch nicht richtig, denn diese Sichtweise orientiere sich an unzutreffenden Prämissen. Diese Berechnungsweise führe zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, weil unklare Parameter genutzt würden. So seien Pensionszusagen bei GmbH-Gesellschaftern, die in Altersteilzeitmodellen arbeiteten, grundsätzlich höher als 75 % der letzten Aktivbezüge.
Hinweis: Der BFH wird in Kürze Gelegenheit haben, seine „75-%-Grenze“ noch einmal zu überdenken, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. |