Trinkgelder bleiben steuerfrei, wenn sie einem Arbeitnehmer (anlässlich seiner Arbeitsleistung) freiwillig von Dritten gezahlt werden. Außerdem darf der Arbeitnehmer auf die Gelder keinen Rechtsanspruch haben und muss sie zusätzlich zu dem Betrag erhalten, der für seine Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dieser Steuerbefreiungstatbestand lässt sich nicht überstrapazieren, wie der Fall einer Notarassessorin zeigt, die 2009 diverse Vertretungstätigkeiten für Notare übernommen hatte. Die vertretenen Notare hatten hierfür ein Entgelt an die Ländernotarkasse gezahlt. Zusätzlich hatten sie der Notarassessorin freiwillig (und ohne Rechtsanspruch) insgesamt 1.000 € zugewandt. Die 1.000 € hatte die Assessorin in ihrer Steuererklärung 2009 als steuerfreies Trinkgeld deklariert. Das Finanzamt setzte diesen Betrag dagegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Einordnung als steuerfreies Trinkgeld abgelehnt. Der Begriff des Trinkgeldes setze ein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis voraus, das zu den Notaren im Entscheidungsfall nicht bestanden habe (und nicht habe bestehen können). Laut BFH schließt bereits die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs aus, dass freiwillige Zahlungen an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit als steuerfreies Trinkgeld eingestuft werden können. Sie gehörten zudem nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Trinkgelder traditionell ein zusätzlicher Entlohnungsbestandteil seien. |