Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags ist unter Dach und Fach. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.01.2015. Die wichtigsten Neuerungen:
• Der Grundfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2015 auf 8.472 € (+ 118 €) und ab dem 01.01.2016 auf 8.652 € (+ 180 €). Diese Beträge wirken natürlich auch auf die Unterhaltsverpflichtungen als außergewöhnliche Belastungen zurück
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• Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) erhöht sich ab dem 01.01.2015 auf 7.152 € (+ 144 €) und ab dem 01.01.2016 auf 7.248 € (+ 96 €).
• Das monatliche Kindergeld erhöht sich ab dem 01.01.2015 um 4 € auf 188 € (erstes und zweites Kind), auf 194 € für das dritte und auf 219 € für jedes weitere Kind. Ab dem 01.01.2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um nochmals 2 € pro Kind.
• Ab dem 01.01.2015 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 € auf 1.908 €. Jedes weitere Kind wird zusätzlich mit 240 € berücksichtigt. Die weiteren Kinder können künftig auch im Lohnsteuerabzugsverfahren erfasst werden.
• Nicht direkt ersichtlich, aber dennoch vorhanden ist der Abbau der „kalten Progression“. Durch eine Änderung der Steuerberechnungsformel soll es zu einer leichten Entspannung kommen.
Das Kindergeld wird in Kürze rückwirkend zum 01.01.2015 angepasst.
Die Freibeträge werden erst mit dem Lohnsteuerabzug im Dezember berücksichtigt, so dass Arbeitnehmer die Auswirkungen vermutlich erst im Dezember 2015 bzw. im Januar 2016 sehen können. Wie hoch die Entlastung ist, hängt von ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags beispielsweise sparen sie Steuern für 118 € ein. Diejenigen mit einem höheren Steuersatz (also die Besserverdienenden) werden damit stärker entlastet. |