Zu der Frage, wann die Umsätze privater Krankenhausbetreiber steuerfrei belassen werden können, muss zwischen zwei verschiedenen Rechtslagen differenziert werden:
• Bis einschließlich 2008 beließ das deutsche Umsatzsteuergesetz die mit dem Betrieb privater Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei; bei Krankenhäusern, die nicht unter das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung fielen, mussten zum Beispiel mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen das Entgelt für Krankenhausleistungen nicht höher war als für allgemeine Krankenhausleistungen.
• Seit 2009 stellt das Umsatzsteuergesetz die Behandlungsleistungen von privaten Krankenhausbetreibern nur umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Plankrankenhaus oder ein Krankenhaus handelt, das einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hat.
Hinweis: Da die Kassenverbände solche Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn es für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist, steht die neue Umsatzsteuerfreiheit nach nationalem Recht unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt.
Zur alten Rechtslage bis 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 40-%-Grenze unionsrechtskonform ist und nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz verstößt. Damit ist die Klage eines Krankenhausbetreibers gescheitert, der sich über das nationale Recht hinwegsetzen und seine Steuerfreiheit direkt aus dem Unionsrecht ableiten wollte.
Das Urteil des BFH zur neuen Rechtslage ab 2009 ist dagegen für die Betroffenen positiv ausgefallen: Nach Ansicht der Richter entspricht die neue nationale Befreiungsvorschrift nicht dem Unionsrecht. Denn der nationale Gesetzgeber hat die Steuerfreiheit unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt gestellt, der dem Unionsrecht fremd ist. Diesen Standpunkt hatte bereits ein anderer Senat des BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2014 vertreten.
Hinweis: Ab 2009 können sich private Krankenhausbetreiber für eine Steuerfreiheit ihrer Umsätze somit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, das die Steuerbefreiung unter großzügigeren Voraussetzungen gewährt. |