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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Krankenversicherung - Bonuszahlung der Kasse mindert den Sonderausgabenabzug nicht
06.09.2015
 

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehbar. Etwaige Beitragsrückerstattungen sind jedoch aus den Beiträgen herauszurechnen, sie mindern also die abziehbaren Sonderausgaben.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Geklagt hatten Eheleute, die bei der Betriebskrankenkasse (BKK) versichert waren. Sie hatten am „Bonusmodell Vorsorge PLUS“ der BKK teilgenommen und dafür 150 € als Zuschuss erhalten. Mit diesem Betrag fördert die BKK private Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen wie etwa Massagen, Brillen, Behandlungen beim Heilpraktiker, Nahrungsergänzungsmittel oder private Krankenzusatzversicherungen. Das Finanzamt bewertete die Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung.

Dem ist das FG nicht gefolgt: Um mit den Sonderausgaben verrechnet werden zu können, müssen Erstattungen gleichartig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung sein. Beim Bonusmodell der BKK war diese Gleichartigkeit aber nicht gegeben. Denn mit der Bonuszahlung erstattete die Kasse Krankheitskosten, die nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes waren. Außerdem führte das FG an, dass alle Mitglieder der Krankenkasse einen Anspruch auf Versicherungsschutz hatten - unabhängig davon, ob sie am Bonusprogramm teilnahmen.

 

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