Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehbar. Etwaige Beitragsrückerstattungen sind jedoch aus den Beiträgen herauszurechnen, sie mindern also die abziehbaren Sonderausgaben.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Geklagt hatten Eheleute, die bei der Betriebskrankenkasse (BKK) versichert waren. Sie hatten am „Bonusmodell Vorsorge PLUS“ der BKK teilgenommen und dafür 150 € als Zuschuss erhalten. Mit diesem Betrag fördert die BKK private Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen wie etwa Massagen, Brillen, Behandlungen beim Heilpraktiker, Nahrungsergänzungsmittel oder private Krankenzusatzversicherungen. Das Finanzamt bewertete die Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung.
Dem ist das FG nicht gefolgt: Um mit den Sonderausgaben verrechnet werden zu können, müssen Erstattungen gleichartig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung sein. Beim Bonusmodell der BKK war diese Gleichartigkeit aber nicht gegeben. Denn mit der Bonuszahlung erstattete die Kasse Krankheitskosten, die nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes waren. Außerdem führte das FG an, dass alle Mitglieder der Krankenkasse einen Anspruch auf Versicherungsschutz hatten - unabhängig davon, ob sie am Bonusprogramm teilnahmen. |