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Mandanteninformationen

Eizellspende - Keine außergewöhnliche Belastung bei verbotener Heilbehandlung
06.09.2015
 

Manche Kosten treffen einen im Leben, ohne dass man sich wehren kann, während andere verschont bleiben: etwa Krankheitskosten. Daher lässt der Gesetzgeber für solche Aufwendungen einen steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, sofern eine bestimmte individuelle Belastungsgrenze überschritten ist (abhängig vom Familienstand, von der Anzahl der Kinder und vom Einkommen).

So versuchte eine Steuerzahlerin, die Kosten einer Eizellspende, die sie in Spanien erhalten hatte, steuerlich geltend zu machen. Ihre Fähigkeit, eigene Eizellen zu bilden, war stark eingeschränkt. Im Prinzip können Kosten, die der Heilung einer Krankheit dienen oder eine Krankheit erträglich machen sollen, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden. Das setzt jedoch voraus, dass die Heilbehandlung von einer in Deutschland zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist.

Im Streitfall hatte die Behandlung jedoch in Spanien stattgefunden. In Deutschland sind Eizellspenden durch das Embryonenschutzgesetz verboten. (Strafbar ist nur die Handlung der ausführenden Person; sich behandeln zu lassen, steht nicht unter Strafe.) Daher hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Aufwendungen der Patientin steuerlich nicht anerkannt. Lediglich die Befruchtung eigener Eizellen hätte zu abziehbaren Kosten geführt.

Hinweis: Da die Patientin gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat, wird der Bundesfinanzhof (BFH) zu diesem Thema Stellung beziehen müssen. Die aktuelle Rechtsprechung lässt selbst in Deutschland erlaubte Heilbehandlungen nicht zum Abzug zu, wenn sie in der EU durchgeführt werden. Möglicherweise wird der BFH die Revision zum Anlass nehmen, seine Rechtsprechung zu überdenken. Wir informieren Sie, sobald eine Entscheidung getroffen wurde.

 

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