Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von derzeit 1.908 € pro Jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen; er erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 €. Voraussetzung ist, dass zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehört. Von dieser Haushaltszugehörigkeit ist nach dem Gesetz bereits auszugehen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils gemeldet ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die melderechtliche Erfassung des Kindes eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ist. Alleinerziehende haben daher auch dann Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn ihr Kind unter Verstoß gegen das Meldegesetz in ihrer Wohnung gemeldet bleibt, obwohl es tatsächlich in einer eigenen lebt. |