Arbeitnehmer können Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit häufig steuerfrei beziehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt werden.
Die Steuerfreistellung gilt zudem nicht in unbegrenzter Höhe, sondern ist in zweierlei Hinsicht begrenzt: Zunächst einmal sind Zuschläge nur steuerfrei, soweit sie
• für Sonntagsarbeit 50 %,
• für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und
• für Nachtarbeit regelmäßig 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.
In dem heranzuziehenden Grundlohn darf zudem nur ein Stundenlohn von höchstens 50 € berücksichtigt werden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen regelmäßigen Stundenlohn von 20 € und erhält einen arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 %, somit 10 € je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuerfrei. Beträgt der laufende Stundenlohn hingegen 60 € und der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 € je Stunde, bleiben hiervon nur 25 € je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 €). Ist der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag, kann der Arbeitgeber anstelle des Sonntagszuschlags den höheren Feiertagszuschlag steuerfrei zahlen.
Den Umfang der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit müssen Sie gegenüber dem Fiskus nachweisen (z.B. durch Stundenzettel). Von der tatsächlichen Arbeitsleistung losgelöste, pauschale Zuschläge können regelmäßig nicht steuerfrei gezahlt werden. Pauschale Zahlungen können nur steuerfrei bleiben, wenn es sich um Vorschüsse oder Abschlagszahlungen handelt, die am Ende des Jahres über eine Einzelabrechnung anhand der tatsächlich geleisteten Arbeit während begünstigter Zuschlagszeiten abgerechnet werden. |