Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass Letzterer künftig fälligen Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält. Stattdessen wird der Lohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst und im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses ausgezahlt. Allgemein spricht man auch von Lebensarbeitszeitkonten bzw. Langzeitkonten, die durch Aufbau von Wertguthaben vor allem einen Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglichen sollen.
Keine Zeitwertkonten in diesem Sinne sind Vereinbarungen, die das Ziel der flexiblen Gestaltung von werktäglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit bzw. den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen. Solche Flexi- oder Gleitzeitkonten dienen lediglich zur Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeit, die später ausgeglichen wird.
Die steuerliche Kernproblematik besteht in der Frage, zu welchem Zeitpunkt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Ziel der Gestaltung ist, dass weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift darauf zum Zufluss von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung soll den Zufluss und damit eine Besteuerung auslösen.
Die Verwaltung hat umfassend zu den nötigen Voraussetzungen Stellung genommen, die Sie unbedingt beachten sollten. Sofern Sie derartige Vereinbarungen bereits mit Ihren Arbeitnehmern getroffen haben oder in Erwägung ziehen, prüfen wir gern, ob die Anforderungen erfüllt sind oder ob bereits bestehende Vereinbarungen angepasst werden sollten.
Hinweis: Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z.B. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH -, erkennt die Verwaltung nicht an. Infolgedessen führt bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. |