Die Bundesregierung hat ihre Pläne, kleinere Betriebe und Existenzgründer von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten zu befreien, verwirklicht - und zwar mit dem Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.07.2015 verkündet wurde. Folgende Eckpunkte des neuen Gesetzes sind besonders wichtig:
• Wie geplant gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, neue Grenzwerte für die Buchführungspflicht: Der bisherige Schwellenwert von 500.000 € (Umsatzerlöse) bzw. 50.000 € (Gewinn) ist auf 600.000 € (Umsatzerlöse) bzw. 60.000 € (Gewinn) heraufgesetzt worden. Dies betrifft die Ermittlung des handels- und steuerrechtlichen Gewinns. Die Erstellung einer Bilanz bleibt somit mehr kleinen Betrieben als früher erspart.
• Die Meldeschwellen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (Intrahandelsstatistik) sind ebenfalls erhöht worden - zumindest für den Wareneingang von 500.000 € auf 800.000 €.
• Existenzgründer können ein wenig aufatmen: Innerhalb der ersten drei Jahre können sie auf Antrag von der Erstellung einiger Wirtschaftsstatistiken befreit werden, sofern ihr Jahresumsatz unter 800.000 € liegt.
• Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde auf 68 € erhöht. Dies ist der Einführung des Mindestlohns geschuldet und entspricht täglich acht Stunden zu 8,50 €. Diese Regelung ist bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
• Kirchensteuerabzugsverpflichtete (wie Banken) müssen ihren Kunden - unter Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit - nur noch einmal mitteilen, dass sie die Konfessionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Auch diese Regelung gilt bereits.
• Das Faktorverfahren wurde auf zwei Jahre verlängert. Der eingetragene Faktor muss somit nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Auch diese Regelung ist bereits gültig.
• Bei Kleinstbeträgen bis 300 € (bisher: 150 €) kann auch eine vereinfachte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigen - insbesondere ist die Angabe des Rechnungsempfängers entbehrlich.
In dem Gesetz ist auch eine Bürokratiebremse verankert. Dadurch sollen neue Regelungsvorhaben mit Auswirkungen auf die Wirtschaft binnen eines Jahres die Streichung einer alten Regelung nach sich ziehen. Ausgenommen sind aber Vorhaben, die auf europarechtlichen Vorgaben, internationalen Verträgen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts basieren.
Zudem hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Bundesamt für Statistik Daten, die die Verwaltung schon erhoben hat, künftig ohne Mitwirkung der Unternehmen erhalten kann. Hierzu ist ein Modernisierungsgesetz in Planung. |