Gewinne, die bei einer Betriebsaufgabe erzielt werden, können einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, sofern in einem einheitlichen Vorgang alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind
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Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall befasst, in dem der alleinige Kommanditist einer KG zugleich alleiniger Gesellschafter von deren Komplementärin (RS-GmbH) war. Die KG hatte im Zuge einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an eine andere GmbH (GS-GmbH) vermietet, später überließ sie ihr nur noch mehrere Garagen. Nachdem die KG durch Vollbeendigung (ohne Liquidation) erloschen war, überführte der Unternehmer das Grundstück der KG in sein Privatvermögen, wobei ein Aufgabegewinn von 47.000 € entstand. Zugleich hatte er seine Anteile an den beiden GmbHs zum Buchwert in sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen KG überführt. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Gewinnbesteuerung ab, weil nicht die stillen Reserven aller wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt worden seien.
Die Richter gaben jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns. Ihrer Ansicht nach ist es für die Anwendung der Steuervergünstigung unerheblich, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird. Solche Beteiligungen sind bei einer Betriebsaufgabe als eigenständiger „fiktiver“ Teilbetrieb anzusehen, so dass deren Überführung zum Buchwert die Steuervergünstigung nicht zu Fall bringt. |