Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH kennen Sie die Situation möglicherweise: In Krisenzeiten oder bei Liquiditätsengpässen verzichten Sie unter Umständen auf eigene Gehaltsbestandteile, um sonstige finanzielle Pflichten der Gesellschaft erfüllen zu können. Auch wenn Ihnen dies als betriebswirtschaftliche Notwendigkeit erscheint, unterstellt die Finanzverwaltung hier eine Veranlassung in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und nicht als Geschäftsführer. Das hat zur Folge, dass Sie den Lohn - auf den Sie wohlgemerkt verzichtet haben - versteuern müssen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte verdeckte Einlage bzw. einen abgekürzten Zahlungsweg.
Beispiel: Die Löhne im Unternehmen einer GmbH werden turnusmäßig im jeweiligen Folgemonat überwiesen. Im Juni ist ein Auftragsrückgang zu verzeichnen. Daher verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Hälfte seines Maigehalts. Dieses muss er trotz des Verzichts versteuern. Dabei wird unterstellt, dass er das volle Maigehalt in seiner Funktion als Geschäftsführer ausgezahlt bekommen und sodann die Hälfte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter wieder an die GmbH zurücküberwiesen hat.
Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof schon mehrfach bestätigt. Eine verdeckte Einlage liegt nur vor, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Gehaltsbestandteile aus der Vergangenheit verzichtet. Sein Anspruch auf die Tätigkeitsvergütungen muss also schon vor dem Verzicht entstanden sein. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. klargestellt. |