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Mandanteninformationen

Vermietung - Wann sind Schuldzinsen nachträgliche Werbungskosten?
30.09.2015
 

Viele Vermieter, die ein fremdfinanziertes Mietobjekt verkaufen, lassen vorhandene Darlehen fortbestehen. In bestimmten Fällen sind die weiter anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten von den Vermietungseinkünften abziehbar. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, wann die Finanzämter einen nachträglichen Schuldzinsenabzug zulassen. Hier die Kernaussagen der Verwaltungsanweisung:

Schuldzinsen für stehengelassene Darlehen, die ursprünglich zur Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts aufgenommen worden sind, können bei Verkäufen ab 1999 als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Darlehen nicht durch den Veräußerungserlös hätten getilgt werden können. Abziehbar sind also nur die (anteiligen) Schuldzinsen, die auf nicht durch den Verkaufspreis tilgbare Darlehensteile entfallen. Diese Grundsätze zum nachträglichen Schuldzinsenabzug gelten gleichermaßen bei üblichen Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehen, soweit sie nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgehen.

Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist nur möglich, wenn der Vermieter bis zur Veräußerung weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht mit seinem Mietobjekt verfolgt hat.
Vorfälligkeitsentschädigungen, die ein Vermieter im Zuge des Verkaufs für die vorzeitige Ablösung eines Anschaffungs- bzw. Herstellungsdarlehens zahlt, dürfen nicht als nachträgliche Werbungskosten abgesetzt werden. Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts möglich (Abzug als Veräußerungskosten). Bei Verkäufen, die vor dem 27.07.2015 stattgefunden haben, können Vorfälligkeitsentschädigungen in Ausnahmefällen noch als Werbungskosten abziehbar sein.

Auch Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem ursprünglich Erhaltungsaufwendungen des Mietobjekts finanziert wurden, dürfen bei Verkäufen ab 2014 nachträglich abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung dieses Darlehens ausgereicht hat. Bei Verkäufen vor 2014 darf ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ohne Betrachtung der Tilgbarkeit erfolgen.

 

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