Eines der sogenannten Freiberuflerprivilegien besteht in der Erlaubnis, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen, verlangte der Fiskus bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Praxis oder Kanzlei in die Gesellschaft „mitbringen“, mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.
Das Problem dabei ist die Tatsache, dass in dieser Bilanz - entgegen dem Prinzip der Einnahmenüberschussrechnung - sämtliche Forderungen zu aktivieren und zu versteuern sind, ohne dass die Beträge bereits beglichen worden sind. Hierin sahen viele Freiberufler in der Vergangenheit eine Hürde für den Zusammenschluss. An dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung jedoch offenbar nicht mehr fest, sofern der Vermögensübergang zu Buchwerten erfolgt. Mit aktueller Verfügung erlaubt die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. die durchgängige Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und stellt fest, dass die bisherige Verwaltungsmeinung nicht mehr anzuwenden ist. |