Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass Kosten für die Adoption eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Im Entscheidungsfall konnte ein Ehepaar aufgrund einer primären Sterilität keine leiblichen Kinder bekommen. Da es künstliche Befruchtungsmethoden ablehnte, entschied es sich für die Adoption eines Kindes und machte die Kosten von 8.500 € als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend.
Der BFH hat einen Kostenabzug abgelehnt. Er beurteilt Adoptionskosten im Fall einer organisch bedingten Sterilität eines Partners nicht als zwangsläufige Krankheitskosten. Der Entschluss zur Adoption beruht nach Ansicht der Richter nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Eine Adoption ist laut BFH als Mittel zur Verwirklichung eines persönlichen Lebensplans dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen.
Hinweis: Steuerlich abziehbar sind jedoch Kosten, die bei einer künstlichen Befruchtung entstehen, sofern diese nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung vorgenommen wird. Einen Abzug lässt der BFH auch bei einer anonymen Samenspende zu. Nicht abziehbar sind Befruchtungskosten allerdings, wenn zuvor eine freiwillige Sterilisation stattgefunden hat. |