Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und aus einem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zufließen. Es handelt sich auch dann um Arbeitslohn, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie Entgelt für eine Leistung ist, die ein Arbeitnehmer im Dienstverhältnis erbringt.
Im Fall des Marktleiters eines Lebensmittelgeschäfts entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Nachwuchsförderpreis zu Arbeitslohn führt, wenn die Verleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers ist, sondern den wirtschaftlichen Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Ob einer Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt, wird durch Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden.
Hinweis: Als Arbeitgeber müssen Sie die Lohnsteuer auch bei Lohnzahlungen Dritter einbehalten und abführen, wenn Sie wissen oder erkennen können, dass derartige Vergütungen erfolgen.
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