Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter dokumentieren. Bisher entfiel diese Verpflichtung erst ab einer Grenze von mehr als 2.958 € brutto verstetigtem Arbeitsentgelt. Diese Einkommensschwelle wurde mit einer neuen Regelung ergänzt, die seit dem 01.08.2015 gilt. Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich über 2.000 € brutto lag. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt.
Bisher umfasste die Dokumentationspflicht oft auch unentgeltlich im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder, obwohl durch die erlaubte Unentgeltlichkeit das Mindestlohngesetz gar nicht anwendbar war. Hier ist nun klarstellend geregelt worden, dass die Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht gilt. Sollte der Arbeitgeber keine natürliche Person sein, sondern zum Beispiel eine GmbH oder eine GbR, kommt es auf die Beziehung der Arbeitnehmer zum vertretungsberechtigten Organ bzw. Gesellschafter an. |