Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) hat kürzlich zusammengefasst, welche Besteuerungsregeln unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger bei ausländischen Kapitaleinkünften beachten müssen. Deutsche Kapitalanleger können die ausländischen Quellensteuern, die auf ihre ausländischen Kapitalerträge entfallen, auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen lassen. Die Anrechnung ist allerdings der Höhe nach auf die hierzulande anfallende Abgeltungsteuer begrenzt. Seit 2009 rechnen in der Regel die Kreditinstitute die ausländische Steuer direkt an.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zugewiesen. Welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und welche ausländischen Steuern aus den Quellenstaaten anrechenbar sind, geht aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen hervor.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Übersicht über die nationalen Quellensteuersätze des jeweiligen Landes, die höchstens anrechenbare und die eventuell fiktiv anrechenbare Quellensteuer veröffentlicht. Interessierte Kapitalanleger können diese Übersicht auf www.bzst.de (unter Steuern international/Ausländische Quellensteuer) abrufen.
Weiter weist das FinMin darauf hin, dass der Anleger bei ausländischen Kapitalanlagen eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat. Gegenüber dem Finanzamt muss er die Höhe der ausländischen Einkünfte und ausländischen Quellensteuer durch Bescheinigungen nachweisen.
Hinweis: Die Angabe ausländischer Kapitalerträge in der deutschen Einkommensteuererklärung ist mitunter eine sehr komplexe Aufgabe. Daher sollten Anleger in diesem Punkt auf die Unterstützung ihres steuerlichen Beraters zurückgreifen. Im Privatvermögen erwirtschaftete Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Kapitalanlagen müssen häufig auf der Anlage KAP erklärt werden, in Ausnahmefällen ist auch die Anlage AUS erforderlich. |