Kapitalanleger, die ihrer Bank vor dem Jahr 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag ohne Angabe ihrer steuerlichen Identifikationsnummer erteilt haben, müssen ihrer Bank diese elfstellige Zahl noch vor dem Jahreswechsel mitteilen. Altanträge ohne Identifikationsnummer verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit. Bleiben Anleger untätig, behält die Bank ab 2016 wieder Abgeltungsteuer ab dem ersten Euro Zinsertrag ein.
Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen sich im Rahmen des Grundfreibetrags (derzeit 8.472 €, bei Zusammenveranlagung: 16.944 €) bewegt, sollten keinen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank abgeben, sondern eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Bleibt ihre Einkommenssituation unverändert, müssen sie drei Jahre lang keine Einkommensteuererklärung abgeben, zudem behält die Bank dann keine Abgeltungsteuer ein. |