Für einen Anleger war es wohl das Geschäft seines Lebens: Er hatte im September 2008 „Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen“ erworben und schon im März 2010 mit einem Gewinn von 623.000 € wieder veräußert.
Diese Schuldverschreibungen waren börsenfähige Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold gewährten, das jederzeit innerhalb von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden konnte. Daneben konnte der Anleger die Wertpapiere an der Börse handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit zu mindestens 95 % durch physisch eingelagertes Gold gedeckt.
Das Finanzamt hatte den entstandenen Veräußerungsgewinn später als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, der Anleger konnte diesen Steuerzugriff jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden. Der BFH hat entschieden, dass der Veräußerungsgewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führte, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbriefte, sondern einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes (Sachleistung).
Der BFH stellte den Kauf bzw. Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen mit einem unmittelbaren Kauf bzw. Verkauf von physischem Gold gleich. Letztere Goldgeschäfte stuft der BFH seit jeher als privates Veräußerungsgeschäft ein, so dass entsprechende Gewinne nicht steuerbar sind, sofern der Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Weil diese Frist im Urteilsfall abgelaufen war, musste der Anleger seinen stattlichen Gewinn nicht versteuern.
Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert. Das Bundesfinanzministerium vertritt momentan noch die Auffassung, dass derartige verbriefte Lieferansprüche zu steuerpflichtigen „sonstigen Kapitalforderungen“ führen. |